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BeamtenrechtEin einheitliches Beamtenrecht gibt es in Deutschland leider nicht. Wir unterscheiden im Beamtenrecht – wie auch in anderen Öffentlich – rechtlichen Rechtsgebieten - aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen, die die Rechte und Pflichten der Beamten jeweils ausgestalten. Nach der Förderalismusreform im Jahr 2006 sind zudem Kompetenzen zwischen Bund und Ländern neu bestimmt worden. Hierbei haben sich Regelungsbefugnisse teilweise zugunsten der Bundesländer verschoben. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz. Für die jeweiligen Landesbeamten statuiert das Beamtenstatusgesetz den Rahmen für die Länderregelungen, die in den einzelnen Landesbeamtengesetzen näher ausgeformt worden sind. Besoldung und Versorgung regeln die Bundesländer für ihre jeweiligen Beamten selbst. Daher gibt es in einzelnen Bundesländern Unterschiede zwischen Normen, die die Besoldung und das Laufbahnrecht regeln. Bei der Beamtenversorgung, also diejenigen Normen, die Regelungen zur Versorgung nach Dienstunfällen, Dienstkrankheiten, bei der Versetzung in den Ruhestand, der Versorgung von Hinterbliebenen etc. enthalten, sind die Unterschiede hingegen marginal. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt die Ansprüche auf Versorgung für Bundesbeamte und Landesbeamte. Für Landesbeamte gilt das Gesetz, soweit die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften keine Abweichungen enthalten. Die wichtigsten Fallgestaltungen im Überblick: Dienstunfallrecht: Die Dienstunfallversorgung ist in den §§ 30 ff. BeamtVG geregelt. Streit entsteht über die Frage, wann ein bestimmtes Ereignis bzw. eine bestimmte Erkrankung (Unfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) als Dienstunfall bzw. Diensterkrankung anerkannt wird und welche Dauerfolgen (MdE - Grade) anerkannt werden. Unserer Erfahrung nach ist die eigentliche Anerkennung eines bestimmten Ereignisses als Dienstunfall immer dann schwierig, wenn es sich um psychische Störungen bzw. Schockschäden, etwa bei Übergriffen im Dienst, handelt, die zwar psychisch äußert belastend sind, bei denen es jedoch nicht zu körperlichen Schäden gekommen ist. Die Verwaltung ist bei der Anerkennung derartiger Schäden äußerst zurückhaltend und verweigert häufig bereits die Anerkennung als Dienstunfall. Häufig wird dann erst durch gerichtlich bestellte Gutachter festgestellt, ob ein Schadensereignis geeignet ist, eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung auszulösen oder ob eine sogenannte anlagebedingte Reaktion vorliegt. Bei Unfällen mit Körperschaden erfolgt die Anerkennung des Unfallereignisses in der Regel bereits durch die Verwaltung. Streit entsteht in diesen Fällen hinsichtlich der Frage, welche Folge- und Dauerschäden kausal durch den Unfall ausgelöst worden sind. Die Anerkennung von Dienstkrankheiten ist ähnlich wie im berufsgenossenschaftlichen Rentenrecht davon abhängig, ob es sich um eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) handelt. In allen Fallgestaltungen wird durch die Verwaltungsgerichte ein Gutachten eingeholt, das schlussendlich Streit entscheidend wirkt. Die Gutachtenerstellung erfolgt allerdings oft lange Zeit nach dem Ereignis bzw. nach der Erkrankung nach Aktenlage. Der Ausgang des Prozesses ist damit von den Gesundheitsakten abhängig. In diesen Fällen ist es daher besonders wichtig, sich frühzeitig mit einer spezialisierten Kanzlei in Verbindung zu setzen, um in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärzten die Befundung beweisrechtlich abzusichern. Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit: In unserer anwaltlichen Praxis ebenso häufig sind Fallgestaltungen, in denen über die Frage gestritten wird, ob die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit vorliegen bzw. ob die Zurruhesetzung durch die Umsetzung auf einen leidensgerechten Dienstposten vermieden werden kann. Für den betroffenen Beamten hat die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit zur Folge, dass es zu einem Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) kommt. Dieser Versorgungsabschlag kann vermieden werden, wenn die Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erfolgt. Dann erhält der jeweilige Beamte ein Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG). Bei drohender Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit ist immer auch zu prüfen, ob ggf. eine abschlagsfreie Zurruhesetzung aufgrund von Schwerbehinderung möglich ist. Sollten diese Möglichkeiten ausscheiden, bleibt zu prüfen, ob nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Zurruhesetzung die Versetzung in den Ruhestand vermieden werden kann, indem ein leidensgerechter Dienstposten geschaffen wird bzw. eine Umsetzung auf einen bestehenden leidensgerechten Dienstposten möglich ist. Hierzu sind in der jüngsten Zeit eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen, die eine Zurruhesetzung bei alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten erschwert haben. Versorgungsausgleich und Pension: Das Familiengericht setzt im Versorgungsausgleich den Wert bzw. die Höhe der zu übertragenen Anwartschaften fest. Der Wert der übertragenen Anwartschaft mindert Ihren Anspruch auf Pension. Die Kürzung wurde bis zum 31.08.09 gemäß § 5 VAHRG nicht gekürzt, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff BGB bestand und der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte selbst noch keine Rente bzw. Pension bezog (sog. Pensionistenprivileg). An die Stelle des § 5 VAHRG ist nach der Aufhebung des VAHRG nunmehr die Vorschrift des § 33 Versorgungsausgleichsgesetz getreten. § 33 Abs. 1 Versorgungs-ausgleichgesetz bestimmt, dass solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt wird. Wichtig für Sie ist daher, dass, anders als nach den altem Recht, die Kürzung nunmehr nur unterbleibt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel anwaltlich beraten!
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