Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2020 zum Az.: 2 BvL 4/18 entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Viele Mandantinnen und Mandanten in der Besoldungsgruppe A fragen sich jetzt, welche Auswirkungen das Urteil auf die Frage der amtsangemessenen Alimentation in ihrer Besoldungsgruppe hat.

Vergleichbarkeit der materiell-rechtlichen Ausführungen zur verfassungswidrigen Alimentation der R-Besoldung mit der A-Besoldung?

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass sich für alle verfahrensgegenständlichen Jahre feststellen lässt, dass die Besoldungsentwicklung in den jeweils vorangegangenen 15 Jahren um mindestens 5 % hinter der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise zurückgeblieben war. In den Jahren 2010 bis 2014 lag die Differenz zur Tariflohnsteigerung bei über 10 %. Auch wurde das Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt. Hinsichtlich der Entwicklung des Nominallohnindex und im Quervergleich mit der Besoldung in Bund und Ländern wurden die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten. Weil damit drei von fünf Parametern der ersten Stufe erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, so das Gericht. Diese Ausführungen sind auf die A-Besoldungsgruppen übertragbar. Mit Blick auf die deutlich geringere Besoldung in den unteren A-Besoldungsgruppen dürften die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot für die A-Besoldung umso mehr gelten. Das bedeutet, nach unserer Auffassung wird das Bundesverfassungsgericht auch feststellen, dass die Besoldung in der Vorlageverfahren der Besoldungsgruppe A verfassungswidrig ist!

Gebot der zeitnahen Geltendmachung

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu den formalen Fragen der Geltendmachung. So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine rückwirkende Behebung (Nachzahlung) lediglich hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich sei, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebe. Entscheidend sei, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird, so das Gericht.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht betont noch einmal, wie wichtig es für die  rückwirkende Nachzahlung ist, dass die Ansprüche zeitnah im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht wurden. Zeitnah bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres mit sogenannten statthaften Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Geltendmachung im Wege sogenannter statthafter Rechtsbehelfe für ausreichend erachtet, ohne diesen Begriff jedoch näher zu erläutern. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Anforderungen generell strenger und fordert eine gerichtliche Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr bzw. spätestens nach Ablauf des Widerspruchsverfahrens (vgl. u.a. BVerwG 2 C 16.07 Rdnr. 11 – Urteil vom 13.11.2008). Wir halten daher an unserer Empfehlung fest, den sichersten Weg zu gehen und neben dem Widerspruch zusätzlich auch zeitnah Klage zu erheben!

 

Aktuelles

Weitere Krankschreibung bei festgestellter Dienstunfähigkeit nicht notwendig

Zum Sachverhalt

 

Die Antragstellerin, eine Finanzbeamtin, war längere Zeit erkrankt. Der Dienstherr leitete daraufhin das Zurruhesetzungsverfahren ein. Die Beamtin wehrte sich gegen die Zurruhesetzung mit der Begründung, eine anderweitige Verwendung sei nicht ausreichend geprüft worden. Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Zurruhesetzungsbescheid erschien sie weder zum Dienst, noch legte sie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin hörte der Dienstherr die Beamtin zu einem möglichen Verlust ihrer Dienstbezüge an. Die Beamtin erwiderte, ihr könne angesichts der amtsärztlichen Feststellung Dienstunfähigkeit nicht vorgeworfen werden, schuldhaft vom Dienst ferngeblieben zu sein. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bezüglich der Verwendung im Finanzamt bestehe Einigkeit. Lediglich bezüglich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bestehe Dissens. Der Dienstherr forderte die Beamtin daraufhin zum sofortigen Dienstantritt auf. Die Beamtin bot ihre Arbeitskraft für eine anderweitige Verwendung an und legte gegen die Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt, Widerspruch ein. Zugleich rief sie wegen des drohenden Verlusts der Dienstbezüge und eines angedrohten Disziplinarverfahrens das Verwaltungsgericht mit der Bitte um Eilrechtsschutz an.

 

Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts

 

Das Gericht gab der Beamtin recht. Es führt aus: „Aufgrund des vorrangigen amtsärztlichen Gutachtens, das von einer vollständigen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgeht, ist die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, ihre Dienstunfähigkeit durch nachrangige, aber taggenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin nachzuweisen. Stellt das amtsärztliche Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit – also die Dienstunfähigkeit für alle folgenden Tage – fest, so ist die Vorlage von taggenauen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein Minus darstellen, entbehrlich“ (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 12 B 56/18 –, Rn. 40, juris).

 

Fazit

 

Die Rechtsprechung bedeutet für alle Beamtinnen und Beamte eine erhebliche Vereinfachung. Sie müssen künftig bei amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit während des Widerspruchs- und Klageverfahrens keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr einreichen. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

 

Zurück