Mutterschutzzeiten bei betrieblicher Zusatzversorgung (VBL)

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die VBL verpflichtet, Mutterschutzzeiten  als Umlagemonate nach § 29 Abs. 7 und Abs. 10 VBLS a.F zu behandeln. Entsprechend sind diese Zeiten auf die Wartezeit nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnen. Zur Erinnerung: Nach der Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld während der Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG - in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt - nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da sie als Lohnersatzleistungen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG steuerfrei gestellt sind und damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dementsprechend wurden im Rahmen der Zusatzversorgung nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelung während der Mutterschutzzeiten keine Umlagen durch den jeweiligen Arbeitgeber erbracht.
Die Zahl der Umlagemonate spielt sowohl bei der Erfüllung der Wartezeit als auch bei der Berechnung von Leistungen aus der Zusatzversorgung eine entscheidende Rolle. So richtet sich die Höhe der mit Erfüllung der Wartezeit erworbenen Rentenanwartschaft im Fall einer Versorgungsrente entsprechend der alten Satzungsregelung nach dem gesamtversorgungs-fähigen Entgelt sowie der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§§ 40 ff. VBLS a.F.). Gesamt-versorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente zurückgelegten Umlagemonate (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.).
In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte die Beschwerdeführerin insgesamt 59 Umlagemonate angesammelt. Ihr fehlte für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten ein Monat. Die Mutterschutzzeiten wurden dabei nicht als umlagefähige Zeiten berücksichtigt. Nachdem das Amtsgericht Karlsruhe und das Landgericht Karlsruhe die Klage und Berufung jeweils zurückgewiesen hatten, erhob die Beschwerdeführerin Verfassungs-beschwerde. Das Bundesverfassungsgericht gab ihr Recht und verpflichtete die VBL, die Monate als Umlagemonate zu behandeln. Die Beschwerdeführerin erhält hierdurch eine Betriebsrente bei der VBL.


 



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