VBL - Recht

Mit dem VBL – Recht ist in erster Linie das Satzungsrecht (VBLS) der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gemeint. Eine besondere Bedeutung erlangte das Satzungsrecht im Zuge der Systemumstellung im Jahre 2001. Die Umstellung bedeutete eine Abkehr vom Gesamtversorgungsmodell hin zu einem reinen Punktemodell. Seit dieser Zeit unterscheidet die VBLS zwischen den so genannten rentenfernen und den rentennahen Jahrgängen. Die Umstellung bedeutete eine massive Kürzung von Rentenanwartschaften für viele Versicherte.

 

Der Bundesgerichtshof hat die bei der Systemumstellung erteilte Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten für rechtwidrig erachtet (BGH, Urteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06). Den Tarifvertragsparteien wurde aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

 

Die Neuregelung haben die Tarifvertragsparteien nunmehr mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 30. Mai 2011 auf den Weg gebracht. Sie betrifft die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte. Sie beinhaltet eine Reihe von Verbesserungen – vor allem wenn Sie erst später, zum Beispiel nach einer längeren Ausbildungszeit oder nach einer beruflichen Tätigkeit in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst beschäftigt worden sind. In diesen Fällen kann sich nach der Neuregelung für Sie ein Zuschlag zu Ihrer Startgutschrift ergeben. Aber: Nicht für jeden Späteinsteiger wird sich die Startgutschrift erhöhen. Dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab, zum Beispiel vom Alter bei Beginn der Pflichtversicherung oder der Anzahl der Pflichtversicherungsjahre. Die Höhe des Zuschlags kann auch sehr unterschiedlich ausfallen. (vgl. VBLinfo 2/2011, Seite 3 unter: Wer erhält nach der Neuregelung einen Zuschlag zur Startgutschrift?).

 

Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten! Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kostendeckung für eine Erstberatung, ohne Anrechnung des Selbstbehalts. Wir überprüfen für Sie die Rentenmitteilung der VBL und führen, sofern notwendig, Prozesse vor dem Amtsgericht Karlruhe, dem LG Karlruhe und dem OLG Karlsruhe.

 

Entscheidungsbesprechungen zu VBL – Verfahren finden Sie auf unserer Internet – Seite unter "Aktuelles".