Bei einem BMI von unter 30 darf eine Verbeamtung ohne Begleiterkrankungen nicht ausgeschlossen werden

Bei einem BMI von unter 30 darf eine Verbeamtung ohne Begleiterkrankungen nicht ausgeschlossen werden

In den letzten Jahren häufen sich in unserer anwaltlichen Praxis Fälle, in denen die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) in Berlin gegenüber Mandantinnen und Mandanten erklärt, dass gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis gesundheitliche Bedenken bestünden: Dies bereits bei einem BMI von unter 30,00 kg/m2. Begründet wird die Ablehnung damit, dass prognostisch bei Adipositas dieses Ausmaßes in jungem Alter mit einem deutlich erhöhten Risiko für die Entwicklung von Folgekrankheiten zu rechnen sei. Aufgrund der Negativgutachten wird in diesen Fällen vom Land Berlin die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte haben demgegenüber in einer Vielzahl von Entscheidungen aus geurteilt, dass ein BMI bis 30 allein keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung einer Verbeamtung darstellt, solange keine begleitenden Erkrankungen vorliegen. Die Verwaltungsgerichte fordern eine individuelle Prognose der Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze, die auf fundierten medizinischen Gutachten basiert und nicht pauschal auf BMI-Werten beruht. Pauschale Verweigerungen wegen Adipositas Grad I (BMI bis 30) sind daher rechtswidrig, da sie die gesundheitliche Eignung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ausschließen dürfen (vgl. hierzu u.a. BVerwG 2 C 12.11, Urteil vom 25.07.2013, sowie VG Berlin 26 K 166/22, Urteil vom 10.02.2023).

Fazit

Betroffene sollten bei einer Ablehnung der Verbeamtung unterhalb eines BMI von 30 entweder selbst Widerspruch einlegen oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an eine auf das Beamtenrecht spezialisierte Kanzlei wenden, da die Erfolgsquote ohne weitere Begleiterkrankungen sehr hoch ist. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

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