Amtsangemessene Alimentation Land Berlin: Klage oder Widerspruch?
Zum 01.02.2020 wird die Besoldung um insgesamt 4,3 Prozentpunkte im Jahr 2020 erhöht. Für Beamte, die den Einwand der unzureichenden Alimentation erheben, bedeutet dies, sie müssen jetzt handeln, weil sich Ihre Besoldung ändert. Dabei stellt sich die Frage, ob ein einfacher Widerspruch genügt.
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Vorlagebeschluss des VG Hamburg vom 29.09.2020 zum Az.: 20 K 7510/ 17 zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
Das Hamburger Verwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018) in Hamburg amtsangemessen i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG war. Wir wollen in Folgenden die Auswirkungen des Vorlagebeschlusses näher erläutern und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.
Verfassungswidrigkeit der Hamburger Besoldung A9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018)?
Zu Erinnerung: Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) wurde die vorher bestehende Sonderzahlung im Monat Dezember in Höhe von 66 % der Monatsbesoldung (bis Besoldungsgruppe A 12) auf einen Betrag von 1.000,-- Euro plus 300,-- Euro pro Kind, für das Familienzuschlag gewährt wird, reduziert. Ab dem Jahr 2012 wurde die allgemeine Sonderzahlung dergestalt in die Besoldungstabelle eingearbeitet, dass das monatliche Grundgehalt um 1/12 von 1.000,-- Euro angehoben wurde. Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 unter Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen und deshalb verfassungswidrig, dies ergäbe sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) Denn bereits auf der ersten Prüfungsstufe begründe die Untersuchung anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für den gesamten Zeitraum von 2012 bis 2018 die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Danach ist von einer verfassungswidrigen Besoldung in den vorbezeichneten Jahren auszugehen.
Gebot der zeitnahen Geltendmachung
Das Gericht betont im Rahmen des Vorlagebeschlusses noch einmal die Wichtigkeit, die Besoldung zeitnah zu rügen. Es führt aus: Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Er muss vielmehr eine zu niedrige Alimentation im Verlauf des jeweiligen Haushaltsjahres rügen und so den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Ansprüche können erst ab dem Haushaltsjahr bestehen, in dem der Beamte eine zu niedrige Besoldung gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 6, m.w.N.).
Fazit
Der Vorlagebeschluss betont noch einmal, wie wichtig es für die rückwirkende Nachzahlung ist, dass die Ansprüche zeitnah im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht wurden. Zeitnah bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage geltend gemacht wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass zwar das Bundesverfassungsgericht die Geltendmachung mit statthaften Rechtsbehelfen für ausreichend erachtet, dass allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen strenger sieht und eine gerichtliche Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr bzw. spätestens nach Ablauf des Widerspruchsverfahren für notwendig erachtet (vgl. u.a. BVerwG 2 C 16.07 Rdnr. 11 – Urteil vom 13.11.2008). Da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht immer identisch ist, halten wir an unserer Empfehlung fest, neben dem Widerspruch zusätzlich auch zeitnah Klage zu erheben. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).
Teilwiderspruchsbescheide amtsangemessene Alimentation Hamburg, Verjährung droht!
Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg versendet derzeit Teilwiderspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 16.04.2021, mit denen die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation (1) teilweise nicht beschieden, (2) teilweise abgelehnt und (3) teilweise getrennt und die weitere Bearbeitung ausgesetzt wird. Im Weiteren beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Wirkungen die Aussetzung hat und klären über die sich hieran anschließende Frage auf, wie man sich in der Situation am besten als Betroffener verhält.
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Berliner Besoldungsgesetzgeber korrigiert zu niedrig bemessene Besoldung kinderreicher Beamtinnen und Beamter ab 2021: Wie geht es weiter mit den vor diesem Zeitpunkt erhobenen Ansprüchen?
Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2020 zu den Az.: 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 beschlossen, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit drei und mehr Kindern verfassungswidrig sind, soweit sie die Jahre 2013 bis 2015 betreffen. Die Besoldung, die auf diese Vorschriften gestützt wurde, ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. In Reaktion darauf hat der Berliner Besoldungsgesetzgeber die „familienbezogene“ Besoldung ab 2021 beträchtlich erhöht und damit das Bestehen eines verfassungswidrigen Zustandes bis zur Korrektur inzident eingeräumt.
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