Aktuelles

Bei einem BMI von unter 30 darf eine Verbeamtung ohne Begleiterkrankungen nicht ausgeschlossen werden

Bei einem BMI von unter 30 darf eine Verbeamtung ohne Begleiterkrankungen nicht ausgeschlossen werden

In den letzten Jahren häufen sich in unserer anwaltlichen Praxis Fälle, in denen die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) in Berlin gegenüber Mandantinnen und Mandanten erklärt, dass gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis gesundheitliche Bedenken bestünden: Dies bereits bei einem BMI von unter 30,00 kg/m2. Begründet wird die Ablehnung damit, dass prognostisch bei Adipositas dieses Ausmaßes in jungem Alter mit einem deutlich erhöhten Risiko für die Entwicklung von Folgekrankheiten zu rechnen sei. Aufgrund der Negativgutachten wird in diesen Fällen vom Land Berlin die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte haben demgegenüber in einer Vielzahl von Entscheidungen aus geurteilt, dass ein BMI bis 30 allein keine ausreichende Grundlage für die Ablehnung einer Verbeamtung darstellt, solange keine begleitenden Erkrankungen vorliegen. Die Verwaltungsgerichte fordern eine individuelle Prognose der Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze, die auf fundierten medizinischen Gutachten basiert und nicht pauschal auf BMI-Werten beruht. Pauschale Verweigerungen wegen Adipositas Grad I (BMI bis 30) sind daher rechtswidrig, da sie die gesundheitliche Eignung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ausschließen dürfen (vgl. hierzu u.a. BVerwG 2 C 12.11, Urteil vom 25.07.2013, sowie VG Berlin 26 K 166/22, Urteil vom 10.02.2023).

Fazit

Betroffene sollten bei einer Ablehnung der Verbeamtung unterhalb eines BMI von 30 entweder selbst Widerspruch einlegen oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an eine auf das Beamtenrecht spezialisierte Kanzlei wenden, da die Erfolgsquote ohne weitere Begleiterkrankungen sehr hoch ist. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

Weiterlesen …

VG Hamburg: Besoldung auch für 2020 und 2021 verfassungswidrig: Widerspruch allein reicht nicht aus!

Mit Beschlüssen vom 07.05.2024 hat das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt, dass auch die Beamtenbesoldung 2020 und 2021 der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 (Az. 20 B 4571/21), A 9 (Az. 20 B 14/21), A 12 (Az. 20 B 6288/21) und A 15 (Az. 20 B 223/21) und die Richterbesoldung der Besoldungsgruppe R 1 (Az. 20 B 2157/21) verfassungswidrig ist, weil diese nicht den erforderlichen Mindestabstand zur staatlichen Grundsicherung wahrt.

Zum Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in fünf Musterverfahren die Frage der Verfassungswidrigkeit der Besoldung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da es selbst keine endgültige Entscheidung treffen kann. Die Frage der verfassungswidrigen Besoldung in Hamburg ist bereits seit mehr als 13 Jahren Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Insgesamt sind etwa 8.000 Klagen anhängig.

Die Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts und ihre Folgen:

Nach dieser Entscheidung dürften erhebliche Nachzahlungsansprüche bestehen. Der Senat hat insoweit eine Angleichungszulage von insgesamt 230 Millionen Euro angeboten, um die Besoldung zu verbessern. Diese Zulage soll 2021 bis 2025 gezahlt werden. Wir halten die Ausgleichszulage ebenso wie die Gewerkschaften für unzureichend, weil der Senat von einer Bemessungsgrundlage ausgeht, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht.

Fazit:

Die Besoldung 2020 und 2021 ist nach Auffassung des Hamburger Verwaltungsgerichts verfassungswidrig. Ein einfacher Widerspruch genügt nicht, weil die Freie und Hansestadt Hamburg nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hier ist die Norm des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zu beachten, die auch im Falle eines Widerspruchsverfahrens voraussetzt, dass der Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs Klage erhebt. Wir empfehlen daher bei einem Stillstand des Verfahrens die Klagerhebung noch innerhalb der regulären Verjährungsfrist, die für die Ansprüche aus 2021 mit dem 31.12.2024 endet.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

Weiterlesen …

Ein Beamter muss gegenüber seinem Dienstherrn den Grund seiner Erkrankung nicht offenlegen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Beamter verpflichtet ist, gegenüber seinem Dienstherrn den Grund...

Weiterlesen …

Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei bei gesundheitlichen Einschränkungen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Zugangsanspruch von Polizeidienstbewerbern bei gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt. 

Weiterlesen …

Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2020 zum Az.: 2 BvL 4/18 entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen.

Weiterlesen …

Berliner Besoldung von Beamten und Richtern ist verfasssungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Pilotverfahren entschieden, dass die Berliner Besoldung von Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 - A 12 und bei Richtern in den Besoldungsgruppen R 1- R 3 zu niedrig bemessen ist und gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstösst. 

 

Zum Sachverhalt

 

In den Pilotverfahren hatten mehrere Polizei- und Feuerwehrbeamte und Richter geklagt. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 geltend gemacht, dass ihre Besoldung zu niedrig und damit verfassungswidrig sei. In den Klageverfahren und Berufungsverfahren vor dem VG Berlin und dem OVG Berlin-Brandenburg waren sie mit diesem Argument gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen nun Recht.

 

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berlin die absolute Untergrenze der verfassungsmäßigen Besoldung unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung sei im Land Berlin nicht eingehalten worden, so das Gericht. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der in den Pilotverfahren in Rede stehenden (höheren) Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustruktierung zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppen notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Das Gericht hat daher acht Pilotverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. BVerwG 2 C 56.16 - Beschluss vom 22. September 2017).

 

Fazit

 

Der Beschluss bedeutet für alle Beamten und Richter in den betroffenen Besoldungsgruppen, dass sie bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit erheblichen Nachzahlungen rechnen können. Es bedeutet aber vor allem für Beamte unterhalb der Besoldungsgruppe A 9, dass ihre Besoldung die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung unterschreitet. Sofern noch nicht geschehen, sollten Beamte und Richter daher bezogen auf den vorbezeichneten Beschluss gegen ihre Besoldung Widerspruch einlegen, um ihre Rechte im Falle einer schlussendlich positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu wahren. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

 

Weiterlesen …

Weitere Krankschreibung bei festgestellter Dienstunfähigkeit nicht notwendig

 

Die Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt ist nicht notwendig, wenn die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Beamtin bzw. der jeweilige Beamte gegen die Zwangspensionierung im Widerspruchs- bzw. Klagewege vorgeht.

Weiterlesen …